Erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BSÜG) im ITDZ Berlin
Allgemeines
Als zentraler IT-Dienstleister des Landes Berlin und Betreiber entsprechender Infrastrukturen verfügt das ITDZ Berlin über Stellen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde. Das ITDZ Berlin ist daher als eine sicherheitsempfindliche Instanz eingestuft.
Sämtliche Mitarbeitenden, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übernehmen sollen, müssen einer erfolgreich abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BSÜG Land Berlin) unterzogen und entsprechend ermächtigt worden sein.
Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ3). Für die überwiegende Anzahl der Tätigkeiten in einem sicherheitsempfindlichen Bereich ist innerhalb des ITDZ Berlin eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ2) erfolgreich zu durchlaufen. Es wird jedoch je nach Stelle individuell geprüft, welche Art der Sicherheitsüberprüfung (SÜ1, SÜ2, SÜ3 oder keine Sicherheitsüberprüfung) erforderlich ist.
Voraussetzungen für die Durchführung einer Erweiterten Sicherheitsüberprüfung (SÜ2)
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene Sicherheitserklärung. Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die Person einer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben. Bei der SÜ2 werden zusätzlich der / die Ehe- oder Lebenspartner/in mit deren Einverständnis in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen und die erforderlichen Daten gesondert erhoben.
Zur Durchführung der SÜ2 ist es zwingend erforderlich, dass sowohl der / die Betroffene als auch der / die Ehe- oder Lebenspartner/in die letzten fünf Jahre einen offiziellen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte/n.
Welche Maßnahmen umfasst die Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ2)?
Die jeweilige Sicherheitsüberprüfung wird durch den Geheimschutz- und Sabotageschutzbeauftragten des ITDZ Berlin eingeleitet und unter Mitwirkung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport-Abteilung Verfassungsschutz-, die erforderlichen Anfragen und Ermittlungen tätigt, durchgeführt.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung werden unter anderem folgende Bereiche betrachtet:
- Identitätsdaten
- Staatsangehörigkeit
- bisherige Wohnsitze
- strafrechtliche Erkenntnisse
- finanzielle Auffälligkeiten mit
- sicherheitsrelevanter Bedeutung
- Kontakte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (siehe Staatenliste im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG)
- mögliche extremistische Bezüge
Zusätzlich erforderlich:
- offizieller (gemeldeter) Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Deutschland
- vollständige und nachvollziehbare Angaben
Die Angaben in der Sicherheitserklärung werden vom Geheimschutz- und Sabotageschutzbeauftragten des ITDZ Berlin durch Einsicht in die Personalakte auf Plausibilität geprüft.
Bei Personen, die vor dem 13. Januar 1972 geboren sind, erfolgt zusätzlich eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur betroffenen Person und auch zum / zur einzubeziehenden Ehe- oder Lebenspartner/in.
Von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport -Abteilung Verfassungsschutz- werden im Rahmen der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Anfragen an das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, das Bundeszentralregister, an Meldebehörden und an Polizeibehörden (zur betroffenen Person).
- Anfrage an das „Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS)“ der Verfassungsschutzbehörden (zur betroffenen Person und zum/ zur Ehe- oder Lebenspartner/in).
- Prüfung der Identität der betroffenen Person mit Hilfe der Pass- oder Personalausweisnummer oder durch Befragung geeigneter Personen unter Vorlage eines Lichtbildes.
- Anfragen an die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes (zur betroffenen Person).
- Alle genannten Maßnahmen ebenfalls zum/ zur einzubeziehenden Ehe- oder Lebenspartner/in.
Zusätzlich können je nach Lage im Einzelfall folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung der betroffenen Person und der gegebenenfalls einzubeziehenden Person.
- Gespräch(e) mit der betroffenen Person über seine persönliche Sicherheitssituation (soweit dies nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geboten erscheint).
- Befragung anderer geeigneter Stellen (z.B. Staatsanwaltschaften oder Gerichte) oder anderer geeigneter Auskunftspersonen, ob und gegebenenfalls welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person vorliegen (auch ohne vorherige Kenntnis/Zustimmung der betroffenen Person).
Im Regelfall erfolgt nach fünf Jahren eine Aktualisierung und nach 10 Jahren eine Wiederholungsprüfung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung. Dies betrifft sowohl die betroffene, und wenn vorhanden, auch die einbezogene Person.
Was passiert im Falle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos?
Im Falle einer nicht bestandenen Sicherheitsprüfung prüft das ITDZ Berlin grundsätzlich, ob es einen alternativen vergleichbaren Arbeitsplatz gibt, der ohne Sicherheitsüberprüfung ausgeführt werden kann. Sollte es keinen alternativen Arbeitsplatz geben, so könnte eine Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgen.
Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht
Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor er / sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann die Person einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Es können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es hier nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ehe- oder Lebenspartner/in werden ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden.
Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes (Zwecke der Spionage- und Terrorismusabwehr oder zur Abwehr sonstiger extremistischer Bestrebungen von erheblicher Bedeutung), notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.
Der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit(en) sowie den ausgeübten Beruf der betroffenen Person und die Aktenfundstellen, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.